Evelyn Klieber

Steuerberaterin

Geänderte Abgabefristen der Steuererklärungen ab 2018

Die Abgabefrist der Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 wurde geändert. Die Steuererklärungen müssen grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgeahres abgegeben werden. Für die Steuererklärung des Jahres 2018 ist dies der 31.07.2019.

Sind Sie steuerlich beraten, verlängert sich die Abgabefrist der Steuererklärungen auf den 28.02. des Zweitfolgejahres. Für die Steuererklärung 2018 ist dies der 28.02.2020.

Achtung: Es zählt der Tag des Eingangs beim Finanzamt. Die Abgabefristen beziehen sich natürlich auf die Steuerbürger, die zur Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen verpflichtet sind. Ob Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, teile ich Ihnen gerne im Einzelberatungsgespräch mit.


Geänderte Gesetzeslage zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurden die Regelungen zum Verspätungszuschlag für Steuererklärungen ab den Zeiträumen 2018 umfassend neu geregelt.

Die Festsetzung der Verspätungszuschläge setzt voraus, dass eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen besteht.

Dem Finanzamt steht bei der Festsetzung der Verspätungszuschläge kaum Ermessen zu. Die Verspätungszuschläge werden kraft Gesetzes festgesetzt, wenn die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, nicht binnen 14 Monaten, nach Ablauf der Besteuerungszeiträume, nachgekommen wird. Für die Steuererklärung 2018 läuft die Frist der 14 Monate damit am letzten Februartag 2020 ab.

Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 10 EUR, maximal 50 EUR, je angefangenen Monat der Verspätung.

Besonderheiten bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen können im einzelnen Beratungsgespräch besprochen werden.

Die jeweilige Abgabeverpflichtung ist im Einzelfall zu prüfen und kann im einzelnen Beratungsgespäch besprochen werden.

Airbnb und Co.

Oft stellt sich die Frage: Sind die Einnahmen aus meiner Airbnb Tätigkeit steuerpflichtig? Oder die Frage nach der Erklärungspflicht, gegenüber dem
Finanzamt, wird schlicht vergessen. Kurz gesagt:

Die Einnahmen aus Airbnb und Co. stellen grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung der jeweiligen Gastgeber dar. Die Einkünfte werden entsprechend der steuerlichen Vorschriften ermittelt. Das heißt, den Einnahmen werden die Werbungskosten gegenüber gestellt. Was als Werbungskosten ansatzfähig ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Die Werbungskosten sind jedenfalls immer diese Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit den Vermietungseinnahmen anfallen. Meistens ist die Trennung von privaten Kosten zu denen der Untervermietung schwierig, da meist eine Untervermietung der eigenen Räume vorgenommen wird. Entsprechend der Richtlinie 21.2 EStR ist eine nur vorübergehende Untervermietung dann nicht als steuerpflichtig in der Einkommensteuer anzusehen, wenn die Frigrenze von 520 € nicht überschritten wird. Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze. Übersteigen die Einnahmen diese Grenze liegen voll einkommensteuerpflichtige Umsätze vor.

Bitte beachten Sie, dass die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob es sich beim Vermieter um einen Kleinunternehmer handelt oder um einen sogenannten Regelbesteuerer in der Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmereigenschaft kann nur bis zu einem Umsatz bis 17.500 € im Kalenderjahr wahrgenommen werden. Achtung: Liegen neben den Vermietungseinnamen noch weitere aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit vor, werden alle Einnahmen zusammengerechnet.

Liegen bei den Einkünften aus der Untervermietung gewerbliche Einkünfte vor?

Grundsätzlich liegen Vermietungseinkünfte vor. Werden aber weitere Leistungen, neben der Wohnraumüberlassung angeboten, wie Frühstückservice, Schuhputzservice, Zimmerservice, etc., liegen gewerbliche Einkünfte vor. Die Vermietung ähnelt dann eher einem Hotelangebot.

Für die Frage, wie Ihre Vermietung über airbnb und Co. steuerlich zu werten ist, kontaktieren Sie mich bitte persönlich. Eine jeweilige Prüfung Ihres Einzelfalls ist notwendig, um die genaue Steuerpflicht bestimmen zu können.




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